Ärztliche Behandlungspflicht: Dürfen Arzt und Krankenhaus Patienten ablehnen?
Kranke, die einen Arzt aufsuchen, versprechen sich davon eine fachkundige Behandlung und die Linderung ihrer Beschwerden. Werden Sie dann in der Arztpraxis abgelehnt, stellen sie sich die berechtigte Frage: Dürfen Ärzte Patienten überhaupt ablehnen? Was viele von ihnen nicht wissen, ist, dass auch das Krankenhaus ihre Aufnahme verweigern darf.
Gibt es eine ärztliche Behandlungspflicht?
Juristische Grundlage jeder medizinischen Behandlung ist der Behandlungsvertrag. Er kommt zwischen dem Patienten und dem von ihm gewählten Arzt zustande.
Für in Deutschland geschlossene Verträge gilt die Vertragsfreiheit: Beide Vertragspartner entscheiden frei über Form, Inhalt und den Abschluss des Vertrages. Dieser muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt auch für Behandlungsverträge. Sogar eine telefonische Beratung begründet bereits einen solchen Vertrag.
Dennoch sind Ärzte nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Patienten medizinisch zu versorgen. Denn eine solche grundlegende Behandlungspflicht gibt es weder nach § 630a Abs. 1 BGB noch nach dem ärztlichen Standesrecht. So besagt § 7 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, dass Mediziner in ihrer Entscheidung frei sind, eine Behandlung abzulehnen. Es sei denn, dass eine besondere rechtliche Verpflichtung und ein Notfall vorliegen. In diesen Fällen besteht eine ärztliche Behandlungspflicht. Die besondere rechtliche Verpflichtung ist im Vertragsarztrecht (Kassenarztrecht) begründet. Diesem unterliegen Ärzte, die Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung versorgen.
Auch im Vertragsarztrecht sind Arzt und Patient Vertragspartner. Vertragsärzte haben allerdings das Recht, eine Behandlung abzulehnen, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt.
Bei Patienten mit akuten Schmerzen ist der Arzt nur dann zur medizinischen Versorgung verpflichtet, wenn sich deren Gesundheitszustand rapide oder aus unbekannter Ursache verschlechtert (Notfälle, akute Krankheitskrisen). Stellen Sie sich die Frage "Darf ein Krankenhaus Patienten ablehnen?", gilt Folgendes: Wird Ihnen bei der Aufnahme ein Vertrag zur Unterschrift vorgelegt und unterzeichnen Sie diesen, besteht für das Krankenhaus eine Behandlungspflicht Ihnen gegenüber. Darüber hinaus hat das Krankenhaus eine Behandlungspflicht, wenn Sie als Notfall eingeliefert werden.
Anders sieht die Situation im Fall privat abrechnender Ärzte aus. Gehen Sie als Privatpatient zum Arzt, darf dieser Sie sogar ohne triftigen Grund abweisen. Einzige Ausnahme: Sie kommen als Notfall in die Praxis.
Private Krankenversicherungen und Behandlungspflicht
Viele gesetzlich Krankenversicherte glauben, dass Patienten, die privat versichert sind, grundsätzlich bessere medizinische Leistungen erhalten. Und dass ihnen medizinische Behandlungen nicht verweigert werden. Doch das ist nicht immer der Fall. Nicht nur Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, werden mitunter vom Arzt abgelehnt. Besonders schlimm ist die Situation der Patienten, die privat krankenversichert sind und nur den Basistarif haben. Und das, obwohl sie bei diesem bis zu 580 Euro pro Monat zahlen.
Viele Ärzte weigern sich schon im Vorfeld, wenn sie hören, dass der Patient nur einen Basisvertrag hat. Erhält er denn überhaupt einen Termin, muss er ein Blatt mit den Gebührensätzen seiner privaten Krankenversicherung vorlegen. Weil diese deutlich niedriger sind als die der anderen Privatversicherten, muss die Sprechstundenhilfe erst einmal den Arzt fragen, ob er den Patienten behandelt. Dieser lehnt dann oft die medizinische Versorgung ab, weil er sonst sein Honorar kürzen müsste. Nur in Notfallsituationen ist er dazu nicht berechtigt.
Triftige Gründe für die Ablehnung von Patienten
Legt der gesetzlich krankenversicherte Patient vor der Behandlung keine Gesundheitskarte vor, gilt das als triftiger Grund für ein Ablehnen der Behandlung. Es sei denn, er ist akut behandlungsbedürftig.
Weitere triftige Gründe sind:
- ein fehlendes oder nicht mehr vorhandenes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient von seinem Arzt eine sittenwidrige Tätigkeit fordert.
- der ausdrückliche Wunsch nach einer Behandlung, für die der Arzt nicht speziell ausgebildet ist. Fällt sie nicht in sein Fachgebiet, darf er den Patienten an eine andere Praxis verweisen.
- gegen den behandelnden Arzt, das Praxispersonal oder andere Patienten gerichtete Drohungen oder Beleidigungen
- mehrmaliges Missachten der ärztlichen Anweisungen und Ratschläge
- die wiederholte Forderung nach medizinisch unbegründeten oder unwirtschaftlichen Behandlungen
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In diesen Fällen darf der Vertragsarzt die Behandlung verweigern oder bereits begonnene Maßnahmen vorzeitig beenden.
Ebenfalls als triftige Gründe gelten:
- die Forderung nach einem Schwangerschaftsabbruch, ohne dass dafür eine medizinische Indikation besteht
- der Wunsch nach Sterbehilfe
- der Wunsch nach einem Hausbesuch, wenn der Patient außerhalb des Versorgungsgebiets der Praxis wohnt und es in seiner Nähe andere Arztpraxen gibt. Oder es keinen zwingenden Grund für einen Hausbesuch gibt.
Ärzte, die den bestehenden Behandlungsvertrag nach § 627 BGB kündigen, sind verpflichtet, dem Patienten dies mit der jeweiligen Begründung schriftlich mitzuteilen.
Krankenhaus lehnt Aufnahme ab: Ist das erlaubt?
Patienten, die von ihrem Arzt eine Einweisung ins Krankenhaus erhalten haben und sich dann in der Notaufnahme der Klinik melden, werden mitunter ebenfalls abgewiesen. Und das, obwohl ihr behandelnder Arzt eine medizinische Versorgung im Krankenhaus für notwendig hält und noch genügend Betten frei sind. Auch wenn diese Situation für die betroffenen Patienten unerträglich ist, sind Krankenhäuser zu dieser Vorgehensweise berechtigt. Denn kommt der Aufnahmearzt zu der Einschätzung, dass kein Notfall vorliegt, darf er den Betroffenen trotz Einweisung nach Hause schicken.
Kein Notfall sind Sie beispielsweise, wenn Sie die in der Einweisung genannten Beschwerden schon längere Zeit haben. Das gilt sogar dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Einweisung ein unerträgliches Ausmaß angenommen haben.
Grund für diese drastischen Maßnahmen ist, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Notwendigkeit der stationären Behandlung überprüfen. Kommen sie zu dem Schluss, dass die Aufnahme ins Krankenhaus aufgrund der ärztlichen Einweisung unbegründet war, bekommt das Krankenhaus die Kosten nicht erstattet. Werden Sie jedoch in der Notaufnahme abgelehnt, weil man Ihr akutes Nierenversagen für eine andere harmlose Erkrankung hält, haben Sie das Recht, mit der Hilfe eines Fachanwalts für Medizinrecht gegen die Klinik vorzugehen.
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Rechtsfolgen abgelehnter Behandlungen
Fragen Sie sich als neuer abgelehnter Patient "Dürfen Arztpraxen Patienten ablehnen?", erscheint die Angabe des Arztes, die Praxis sei wegen der übergroßen Anzahl von Patienten überlastet, natürlich fragwürdig. Denn Patienten dürfen davon ausgehen, dass die fachärztliche Versorgung in ihrem Gebiet sichergestellt ist.
Außerdem sind Ärzte, die wegen ihrer überfüllten Praxis keine neuen Patienten mehr aufnehmen, verpflichtet, diesen Umstand mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzuklären. Denn schließlich besteht die Möglichkeit, die Überfüllung auf andere Weise zu regeln, etwa indem man dem neuen Patienten den nächstmöglichen freien Termin anbietet.
Bei akuten Fällen dürfen sie die Behandlung ohnehin nicht ablehnen. Diese stammen beispielsweise aus dem übernommenen Bereitschaftsdienst. Auch das Argument, das Budget sei erschöpft, ist kein Grund für eine Ablehnung, wenn Sie ein Notfall sind.
Teilen Sie der Kassenärztlichen Vereinigung mit, dass Sie als Notfall nicht behandelt wurden, drohen dem Mediziner disziplinarrechtliche Maßnahmen. Diese bestehen in einer Verwarnung, einem Bußgeld oder sogar dem Entzug der Approbation. Darüber hinaus kann es für ihn sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn er bei Notfallsituationen oder im Fall akuter Krankheitskrisen die Behandlung ablehnt und der Patient dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet.
Erfolgt die Ablehnung einzig aus dem Grund, dass der Patient an einer Infektionskrankheit wie Hepatitis oder HIV/AIDS leidet, ist auch dies rechtlich unzulässig. Die erhöhte Ansteckungsgefahr für den Arzt, seine Mitarbeiter und die Patienten gelten nicht als sachlich gerechtfertigter Grund für eine Ablehnung der Behandlung.
Ärzte, die keinen triftigen Grund haben, einen Patienten nicht anzunehmen, machen sich nach § 323c Abs. 1 StGB der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Ob dieser Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist, muss durch eine individuelle Einzelfallprüfung festgestellt werden.
Erhalten Sie in einer Notfallsituation nicht die medizinische Versorgung, die Sie benötigen, sollten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder der ortsansässigen Ärztekammer Beschwerde einreichen. Lassen Sie sich zuvor aber unbedingt von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten. Er informiert Sie darüber, wie Sie bei Ihrer Beschwerde richtig vorgehen und welche Aussichten auf Erfolg für Sie bestehen.
Über den Autor
Dr. med. Nikolai von Schroeders
Fachautor für Krankenhaus.de für organisatorische Themen rund um den Krankenhausaufenthalt