Auskunft für Angehörige – Ab wann werde ich informiert?

Für die Meisten von uns ist es ein absolutes Horrorszenario: Ein Angehöriger wird plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert und wir wissen nichts über den Gesundheitszustand. Schnell möchten wir natürlich bei dem geliebten Menschen sein und fahren ins Krankenhaus. 

Dort trifft uns dann schnell die Ernüchterung: Die Ärzte und das Krankenhauspersonal sind an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Sie dürfen also keine Patienten Auskunft preisgeben. Selbst wenn man direkt mit dem Patienten verwandt oder verheiratet ist, scheint kein Weg um diese Schweigepflicht herumzuführen?

Oder doch?

Welche Rechte habe ich als Angehöriger, um Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten zu bekommen?

Erfahren Sie hier alles zum Thema.

 

Was versteht man unter der ärztlichen Schweigepflicht?

Jeder Arzt und jeder „Angehörige eines (…) Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine Ausbildung benötigt“ (§201 (1) StGB), ist der ärztlichen Schweigepflicht unterstellt, die sich auf alle Belange des Patienten bezieht.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt somit auch bei Eheleuten und nahen Verwandten. Bricht ein Arzt diese Schweigepflicht und gibt Informationen über seinen Patienten heraus, droht ihm eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall ein Jahr Haft. Da kein Arzt dieses Risiko eingehen möchte und wir Menschen in Sachen Datenschutz sensibler geworden sind, wird sich streng an diese Vorgaben gehalten.

Ein Arzt darf nur dann Auskunft über den Gesundheitszustand des Patienten geben, wenn dieser ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Dies muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, in den meisten Fällen reicht auch eine mündliche Zusage des Patienten.

Eine Ausnahme bilden hier mutmaßliche Einverständniserklärungen. Diese treten dann in Kraft, wenn der Arzt davon ausgeht, dass der Patient damit einverstanden wäre, dass seine Angehörigen über seinen Gesundheitszustand informiert werden. Dies wäre beispielsweise bei einer Bewusstlosigkeit oder einem Koma der Fall. Hier wollen die meisten Patienten, dass ihre Angehörigen Bescheid wissen.

Ebenfalls darf der Arzt von einer mutmaßlichen Einverständniserklärung ausgehen, wenn der Patient bereits verstorben ist und dessen Testierfähigkeit ermittelt werden soll.

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Welche Möglichkeiten habe ich als Angehöriger bei der Patienten Auskunft?

Durch die gesetzlich festgelegte Schweigepflicht ist es somit schwer zu sagen, welche Rechte Sie als Angehöriger im Krankenhaus haben. Ärzte geraten hier in eine komplizierte Lage, da sie zum einen nach dem Gesetz und zum anderem im Sinne des Patienten handeln wollen.

Auch Krankenschwestern dürfen Ihnen nicht ohne weiteres eine Patienten Auskunft geben. 

In den meisten Fällen bekommen Sie als direkter Angehöriger, sei es nun als Familienmitglied oder als Lebensgefährte, dann Auskunft über den Patienten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. In dem Fall muss der Arzt davon ausgehen, dass der Patient möchte, dass seine Verwandten informiert werden.

Dies kann zudem wichtig werden, wenn es um die Entscheidung der weiteren Behandlung des Patienten geht. Hier werden meistens die Lebensgefährten zu Rate gezogen, da diese oft am besten über den Willen ihres Partners Bescheid wissen.

In dem Fall ist es meistens egal, ob Sie vor Ort im Krankenhaus sind oder sich telefonisch im Krankenhaus melden. Ärzte dürfen auch eine telefonische Patienten Auskunft aus dem Krankenhaus an die Angehörigen weitergeben. Es gelten dieselben Regeln, wie bei einem Besuch vor Ort.

Bei einer vermissten Person läuft das ganze Prozedere ähnlich ab: Sollte der Patient nicht mehr in der Lage sein, selbst eine Entscheidung zu treffen, werden die Angehörigen in den meisten Fällen über den Aufenthalt des Patienten informiert. So werden Sie keine großen Schwierigkeiten haben, den Vermissten im Krankenhaus zu finden.

Patientenverfügung als Sicherheit

In den meisten Fällen werden Sie als Angehörige zwar informiert, wenn der Patient nicht in der Lage ist sich selbst zu äußern, allerdings kann es hier auch zu Schwierigkeiten kommen.

In einigen Fällen kann es sein, dass Ihnen die Informationen trotzdem verwehrt werden – dies liegt im Ermessen des behandelnden Arztes.

Wenn Sie also sichergehen wollen, dass Ihre Angehörige im Notfall über Ihren Gesundheitszustand informiert werden, sollten Sie eine Patientenverfügung oder eine Vollmacht ausstellen. In dieser können Sie festlegen, wer im Ernstfall über Ihr Befinden informiert wird.

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