Die ärztliche Schweigepflicht – was müssen Mediziner für sich behalten?

Über die ärztliche Schweigepflicht gibt es viele populäre Irrtümer und Mythen. Dabei ist sie eigentlich recht präzise durch Gesetzgeber, Berufsordnungen und die diversen Datenschutzbestimmungen geregelt. Im Alltag kann es allerdings zu Grenzfällen und Grauzonen im Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht kommen. Außerdem gibt es Fälle von Gefahr im Verzug (etwa bei einer Straftat). Dann können Ärzte und Ärztinnen Schaden vom Patienten und anderen Personen möglicherweise nur dadurch abwenden, indem gegen die Schweigepflicht verstoßen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein alkoholkranker Patient dem Arzt ankündigt, im volltrunkenen Zustand mit dem Auto nach Hause zu fahren und der Arzt daraufhin die Polizei verständigt. Doch selbst dabei sind enge rechtliche Grenzen gesetzt, denn über die Informationen, die zur Abwendung der konkreten Gefahr hinaus erforderlich sind, darf der Arzt der Polizei natürlich keine genaueren Auskünfte über den Gesundheitszustand des Betroffenen machen. Aber befassen wir uns erst einmal mit dem Regelfall: Dem Patientengespräch in der Arztpraxis.

 

Die ärztliche Schweigepflicht dient dem Patientenschutz

Es gibt gute Gründe dafür, dass Mediziner nicht über ihre Patienten sprechen dürfen. Das ist sogar schon im Hippokratischen Eid festgelegt. Zum einen möchten viele Menschen nicht, dass Freunde und Familie von einer Erkrankung erfahren, um ihnen keine Sorgen zu bereiten. Zum anderen gibt es Erkrankungen, die zu einer sozialen Ausgrenzung führen können, wenn sie bekannt werden. HIV bzw. AIDS ist ein Paradebeispiel dafür, dass Menschen immer wieder ausgegrenzt werden, sobald ihre Diagnose Dritten bekannt wird. Die Stigmatisierung betrifft aber auch viele andere Erkrankungen, die in der Öffentlichkeit eher mit einem Tabu belegt sind. Doch letztlich geht es nicht darum, welche Diagnose ein Patient beim Arzt bekommt – selbst ein harmloser Schnupfen geht zunächst nur den Patienten und ggf. seinen behandelnden Arzt etwas an.

 

Rechtliche Grundlagen für die ärztliche Schweigepflicht

Grundsätzlich hat jeder Patient ein Recht auf Selbstbestimmung. Bei einer Behandlung beim Arzt wird automatisch ein sogenannter Behandlungsvertrag geschlossen, der die Schweigepflicht beinhaltet. Aber auch das Strafrecht sieht die Verletzung von Privatgeheimnissen als Straftat an, was entsprechende Folgen für Mediziner nach sich ziehen kann, die ihre Schweigepflicht gebrochen haben. Hinzu kommen gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche durch Schadensersatzklagen betroffener Patientinnen und Patienten, die beispielsweise einen wirtschaftlichen Schaden durch das Bekanntwerden ihrer Diagnose erleiden. Wichtig hierbei: Die ärztliche Schweigepflicht betrifft dabei nicht nur den behandelnden Arzt, sondern sämtliches Personal in dessen Umfeld, also Krankenschwestern und Krankenpfleger, Arzthelferinnen und Arzthelfer, Praktikanten und sogar Putzpersonal, das ggf. während der Arbeit zufällig Einblick in Krankenakten bekommt. Bei Verstößen gegen die ärztliche Schweigepflicht drohen darüber hinaus berufsrechtliche Folgen, die durch die zuständige Ärztekammer durchgesetzt werden.

 

Was ist von der ärztlichen Schweigepflicht abgedeckt?

Die Schweigepflicht des Arztes betrifft nicht nur das Behandlungsgespräch in der Praxis. Auch Hausbesuche und private Meinungen der Patienten fallen darunter. Prinzipiell darf der Arzt keine Informationen über folgende Sachverhalte an Dritte weitergeben:

  • Die Tatsache, dass ein Patient überhaupt beim Arzt in Behandlung ist (oder früher war)

  • Name und sämtliche Krankendaten, die in der Patientenakte erfasst sind

  • Alle privaten Meinungen und Informationen zu familiären, finanziellen oder beruflichen Themen, die ein Patient gegenüber dem Arzt äußert.

  • Beobachtungen, die der Arzt im Zusammenhang mit dem Patienten macht. Dazu zählt z. B. auch alles, was im Rahmen eines Hausbesuchs oder hinsichtlich von Streitigkeiten im Patientenhaushalt bekannt wird.

  • Drittgeheimnis: Erzählt der Patient von Erkrankungen anderer Menschen (z. B. Familienangehöriger oder Freunde), gilt für den Arzt ebenfalls die Schweigepflicht.

 

Wem gegenüber gilt die ärztliche Schweigepflicht?

Sofern der Patient keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgesprochen hat, gilt sie gegenüber allen Personen. Hierfür ist in den meisten Fällen ein Formular erforderlich, das der Patient ggf. abzeichnen muss.
Auch einem anderen Arzt darf der behandelnde Mediziner keine Auskünfte über Patienten erteilen, sofern es sich nicht um eine Überweisung, eine Konsultation bzw. eine Einweisung in ein Krankenhaus handelt. Dann wird auch ohne ausdrückliche Patientengenehmigung im Sinne einer unkomplizierten Behandlung von einer Schweigepflichtentbindung ausgegangen. Oft ist es auch gar nicht möglich, die Zustimmung des Patienten einzuholen, etwa wenn dieser das Bewusstsein verloren hat oder desorientiert ist. Hier gilt immer auch das Prinzip der Güterabwägung.

 

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Familienangehörigen?

Wenn keine anderslautende Anweisung oder Patientenverfügung vorhanden ist, gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber Familienangehörigen. Dies umfasst neben Eltern und Geschwistern auch Ehepartner und Kinder sowie weitere Verwandte (Onkel, Tante, Cousine etc.). Stichwort Minderjährige: Auch Jugendliche und Kinder haben ein Recht auf ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Eltern. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass die Betroffenen über die Reife zur Einsicht verfügen, ihre gesundheitliche Situation ebenso wie Behandlungsmöglichkeiten und die Schwere der Erkrankung selbst beurteilen zu können. Diese Abwägung kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen, die Voraussetzungen gelten aber in der Regel ab dem 16. Lebensjahr als erfüllt.

 

Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht

Natürlich gibt es auch begründete Ausnahmen, die den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Dazu zählt die bereits erwähnte Gefahr im Verzug. Auch Erkrankungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten Meldepflicht an das Gesundheitsamt berichtet werden müssen (wichtig z.B. bei der Bekämpfung von Seuchen nach dem Infektionsschutzgesetz – Stichwort Corona). Besonders wichtig ist der Wegfall der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Bevollmächtigten für medizinische Angelegenheiten (z. B. durch eine Patientenverfügung) oder gerichtlich bestellten Betreuern. Andernfalls wäre es kaum möglich, die Interessen der Betroffenen zu wahren. Zudem gilt auch hier wieder das Prinzip der Güterabwägung. Ist beispielsweise ein Patient plötzlich nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen (z. B. über eine Operation nach einen schweren Unfall oder aufgrund einer Demenz), werden allgemein die nächsten Angehörigen informiert. Wer das nicht möchte oder andere Personen (auch außerhalb der Familie) als Bevollmächtigte einzusetzen wünscht, sollte sich beizeiten um eine juristisch korrekte Patientenverfügung kümmern. Sie gibt nicht nur den behandelnden Ärzten Sicherheit im Umgang mit den Patienteninformationen und der Festlegung der gewünschten Behandlung, sondern auch den Betroffenen die Sicherheit, dass nach ihren Wünschen und Vorstellungen behandelt wird (oder auch eben nicht).

 

Welche Patientendaten darf ein Arzt trotz Schweigepflicht übermitteln?

Eine ärztliche Behandlung ist ohne gewisse Verwaltungsvorgänge nicht durchführbar. Daher gibt es gesetzliche Regelungen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben die Übermittlung von Patientendaten innerhalb enger Grenzen erlauben. Zu diesen Ausnahmen zählen:

  • Persönliche Daten und Informationen zu einer Unfallbehandlung an die zuständige Berufsgenossenschaft, sofern diese nach einem Arbeitsunfall als Kostenträger zu vermuten ist.

  • Persönliche Daten einschließlich der Diagnose an die Kassenärztliche Vereinigung und gesetzliche Krankenkassen, um die Abrechnung der ärztlichen Leistungen durchführen und die wirtschaftliche Arbeitsweise des Arztes nachweisen zu können. Wichtig: Die Diagnosedaten müssen nach ICD-10 verschlüsselt sein!

  • Anfragen durch Stellen, die nach dem Sozialgesetzbuch ein Auskunftsrecht haben, um bestimmte Sachverhalte zu klären. Dies umfasst beispielsweise einen Bericht für Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder der Rentenversicherung; die Anfrage zur Ermittlung eines Kostenträgers (Berufsgenossenschaft, private Versicherungen, andere gesetzliche Krankenkassen) sowie Auskünfte über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit (z. B. im Rahmen eines Krankengeldanspruchs). All diese Anfragen müssen durch das Sozialgesetzbuch abgedeckt sein. In der Regel müssen Patienten bei Beantragung von Leistungen auf dem Formular auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erklären und alle behandelnden Ärzte angeben. Wer diesen Klauseln nicht zustimmen will, verstößt ggf. gegen seine Mitwirkungspflicht. Dann können beantragte Leistungen ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

  • Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz an die jeweils zuständige Gesundheitsbehörde. Abhängig von der jeweiligen Erkrankung gibt es Regelungen zur anonymisierten oder namentlichen Meldung.

  • Eine Behandlung von Suchtkranken mit Ersatzdrogen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, muss an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden.

  • Meldung von Geburten an das Standesamt (ggf. mündlich)

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sind die Verantwortlichen dazu verpflichtet, alle aufgenommenen Patienten zu registrieren. Aus Gründen der Gefahrenabwehr, zur Auffindung von vermissten Personen oder zur Aufklärung bzw. Verfolgung von Straftaten können zuständige Behörden von einem Krankenhaus Auskunft über das Patientenregister verlangen. Generell ist die Gefahrenabwehr für Leib und Leben bzw. Gesundheit von Menschen ein höheres Rechtsgut als die Schweigepflicht gegenüber dem Patienten. Dies gilt auch für Dritte, die eventuell betroffen sein können – Juristen sprechen hierbei von einem rechtfertigenden Notstand, wie wir ihn bereits oben im Beispiel angesprochen haben.

 

Was ist mit Betriebsärzten, Vertrauensärzten oder der Bundeswehr?

Es kommt natürlich vor, dass Patienten unfreiwillig zu Ärzten geschickt werden, die sie sich nicht selbst aussuchen können. Das ist beispielsweise bei Betriebsärzten oder Vertrauensärzten der Fall, sowie bei Gutachtern, zu denen man im Rahmen eines Antragsverfahrens (z. B. von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung) geschickt wird. Auch einem Polizeiarzt kann man begegnen, etwa zur Entnahme einer behördlich angeordneten Blutprobe. In all diesen Fällen gilt die ärztliche Schweigepflicht ebenfalls. Nun darf der Polizeiarzt zwar den Zweck der Blutprobenentnahme erfüllen und den Alkohol- oder Drogengehalt protokollieren und für das weitere Verfahren zur Verfügung stellen. Stellt er aber beispielsweise eine akute Erkrankung fest, die nicht relevant für den Auftrag des Gutachtens ist, hat er darüber ebenfalls Stillschweigen zu bewahren. Der Betriebsarzt darf also dem Arbeitgeber durchaus mitteilen, dass der Patient nicht mehr in seiner Funktion eingesetzt werden kann (z. B. bei Rückenproblemen keine Klaviere mehr transportieren sollte), aber eine zufällig entdeckte Krebserkrankung geht den Arbeitgeber zunächst nichts an. Ausnahmen gelten, sofern der Patient entsprechende Formulare unterzeichnet hat, die eine Entbindung von der Schweigepflicht umfassen. Rechtlich unwirksam sind jedoch Formulierungen, die eine „zeitlich unbefristete und für alle Krankheiten“ geltende Entbindung von der Schweigepflicht enthalten. Diese werden gerne von privaten Krankenversicherungen und Arbeitgebern verlangt. Selbst wenn dies unterschrieben wurde, darf der Arzt solche Daten aber nicht weitergeben. Bei der Bundeswehr ist die medizinische Versorgung über den truppenärztlichen Dienst geregelt. Auch hier gilt prinzipiell die Schweigepflicht. Werden dem behandelnden Arzt jedoch Umstände bekannt, die eine Dienstfähigkeit dauerhaft infrage stellen, kann er den Dienstvorgesetzten in Kenntnis setzen, ohne dabei konkrete Diagnosen zu nennen. In der Regel wird dann vom Dienstvorgesetzten die Erstellung eines spezifischen Gutachtens angefordert. Aber auch bei der Bundeswehr haben Patienten ein prinzipielles Recht auf Schweigepflicht.

 

Zu guter Letzt: Was muss der Patient eigentlich dem Arzt sagen?

Wer zum Arzt geht, muss zunächst nur seinen richtigen Namen und die Abrechnungsdaten (also in der Regel die Krankenkassenkarte) bereitstellen, damit die Praxis die Leistungen auch in Rechnung stellen kann. Darüber hinaus ist der Patient erst einmal nicht zu besonderer Offenheit oder Wahrheit gegenüber dem Arzt verpflichtet. Er darf ihn natürlich nicht anlügen, etwa um sich die Verschreibung bestimmter Medikamente zu erschleichen. Es macht aber Sinn, dem Arzt möglichst umfassende Informationen über die bisherige Anamnese (also die eigene Krankengeschichte) zu geben, weil jedes Detail wichtig für die Diagnosestellung sein kann. Patienten sollten sich nach Möglichkeit also stets auf dem Laufenden über ihre Diagnosen und Medikation halten und diese Infos an den behandelnden Arzt geben. Selbst, wenn nicht immer ein Zusammenhang offensichtlich ist, können kleine Details den Unterschied machen. Noch ein Tipp zum Schluss: Verschonen Sie den Arzt mit voreiligen Selbstdiagnosen – selbst, wenn diese wahrscheinlich sind, kann dies dazu führen, dass etwas Wichtiges übersehen wird.

 

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