Die Patientenverfügung – vorsorgen für den Fall der Fälle
Selbst wenn Sie noch jung und gesund sind, sollten Sie sich frühzeitig Gedanken um das Thema Vorsorge für besondere Lebenslagen machen. Damit ist nicht etwa der Abschluss einer Lebensversicherung gemeint, sondern die Festlegung konkreter Wünsche und Instruktionen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst dazu äußern können.
Unfälle oder Krankheiten können jeden zu jeder Zeit treffen – fehlt dann eine klare Aussage zu Fragen wie lebenserhaltende Maßnahmen, eine eventuelle Organspende oder Vollmachten für Vertrauenspersonen, überlässt man die Entscheidung anderen.
Doch selbst wenn Sie Ihren Angehörigen völlig vertrauen, in Ihrem Sinne zu handeln, kann es sehr belastend für diese Menschen sein, Entscheidungen über das Leben eines anderen treffen zu müssen. Man sollte also rechtzeitig darüber sprechen, welche Entscheidungen man für welche Situation wünscht – und diese auch schriftlich fixieren, um Rechtssicherheit zu schaffen und Angehörige bzw. Freunde zu entlasten.
Hierfür eignen sich (je nach Verwendungsgebiet) die folgenden Dokumente:
- Patientenverfügung – sie klärt im Idealfall alle Wünsche rund um die medizinische Behandlung und/oder Pflege.
- Vorsorgevollmacht – sie ist hilfreich, damit sich Vertrauenspersonen um finanzielle und andere Angelegenheiten kümmern können, wenn Betroffene es nicht mehr können. Auch für die Umsetzung der Patientenverfügung im Notfall ist ein Bevollmächtigter zu empfehlen, da ansonsten ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird.
- Organspendeausweis bzw. Aussagen zur Organspende im Rahmen der Patientenverfügung – Ihre Wünsche hierzu sollten klar definiert sein.
- Bestattungsvorsorge – nicht nur die finanziellen Fragen einer Bestattung lassen sich im Vorfeld (z. B. über eine Sterbeversicherung) klären, sondern auch der genaue Ablauf von Trauerfeier, Grabsteingestaltung etc.
- Testament – Ihr letzter Wille sollte nicht nur rechtswirksam verfasst, sondern auch an geeigneter Stelle hinterlegt sein, damit Ihre letzten Wünsche auch wirklich befolgt werden.
Tipp: Wenn Sie Patientenverfügung, Testament und andere Vollmachten verfasst haben, müssen Sie auch dafür sorgen, dass sie im Bedarfsfall von den richtigen Leuten gefunden werden. Sagen Sie Ihren Vertrauenspersonen, dass Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verfasst haben und wo diese hinterlegt sind.
Falls Sie keine Vertrauenspersonen in Ihrem Umfeld haben, können Sie Dokumente wie das Testament oder eine Vorsorgevollmacht natürlich auch bei einem Notar bzw. Anwalt Ihres Vertrauens hinterlegen – oder beim Nachlassgericht. Hinsichtlich der Patientenverfügung macht es Sinn, den Hausarzt zu informieren, damit er Bescheid weiß und ggf. Krankenhaus oder Pflegeeinrichtungen entsprechend in Kenntnis setzen kann.
Eine besonders sichere und einfache Variante ist das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, bei dem Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und ähnliche Dokumente gegen eine einmalige Gebühr hinterlegt werden können. Gerichte fragen dort nach, ob Verfügungen hinterlegt sind, bevor beispielsweise ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird.
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Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?
In akuten Notfällen, in denen Lebensgefahr besteht und kein Aufschub möglich ist, können Ärzte grundsätzlich auch ohne die persönliche Zustimmung des Patienten handeln, wenn dieser sich nicht selbst äußern kann. Es wäre auch kaum praktikabel, erst nach einer Patientenverfügung zu suchen, wenn ein akuter Herzstillstand oder eine starke Blutung nach einem Unfall das Leben des Patienten bedrohen.
Außerhalb dieser akuten Lebensgefahr können Ärzte jedoch nicht so einfach entscheiden, was mit einem Patienten geschieht, bei dem eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vorliegt. Dann muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden. Ist keine Patientenverfügung vorhanden und sind auch keine Bevollmächtigten zu finden (z. B. Familienangehörige oder Vertrauenspersonen mit Vorsorgevollmacht), muss in letzter Konsequenz ein Betreuungsgericht entscheiden.
Die Vorlage einer Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht genügt rechtlich nicht.
Ein vom Gericht bestellter Betreuer, der den Patienten in der Regel überhaupt nicht kennt, entscheidet auch dann für den Betroffenen, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist. Obwohl ein Betreuer natürlich ebenfalls nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten handeln sollte, ist das Hauptproblem, dass besagter Wille ohne Patientenverfügung in der Regel nicht zu ermitteln ist. Für diese Fälle ist eine Patientenvollmacht bzw. Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson unbedingt zu empfehlen.
Die Verfügung ist für Ärzte grundsätzlich bindend, auch wenn ihre fachliche medizinische Meinung im konkreten Fall anders lauten sollte.
Ist der Patient bei klarem Bewusstsein, kommt eine Patientenverfügung nicht zum Einsatz, weil er dann selbst entscheiden kann, in welche Behandlungen er einwilligt oder nicht.
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Was regelt die Patientenverfügung?
Wie bereits erwähnt, sollte die Patientenverfügung möglichst konkret und detailliert verfasst sein. Ein klassisches Beispiel ist die (juristisch unzureichende) Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“. Was versteht man medizinisch darunter und was meint der Laie, der eine solche Formulierung verwendet? Die wenigsten Patienten meinen damit, dass sie beispielsweise nach einem plötzlichen Herzinfarkt nicht wiederbelebt werden möchten. Die meisten meinen damit die sogenannte „Apparatemedizin“, die das Leben auch ohne Aussicht auf Besserung des Zustandes weiter verlängert.
Juristisch muss das allerdings klar unterschieden und ausformuliert werden, denn pauschal zu schreiben: „Ich will keine Schläuche in meinem Körper“ reicht nicht aus. Es gibt verschiedene Abstufungen und Szenarien, die sich viele gesunde Menschen überhaupt nicht vorstellen können oder Irrtümern dazu unterliegen. Dies gilt insbesondere für Fragen rund um die Organspende.
Es geht also bei der Patientenverfügung nicht nur um die konkreten Formen einer medizinischen Behandlung, sondern immer auch um bestimmte Situationen und Szenarien, die sich entwickeln können und bei denen unterschiedliche Chancen auf eine Genesung bestehen. Ein Unfall an der Arbeitsstelle ist schließlich eine andere Situation als das Endstadium einer tödlichen Krebserkrankung.
Je präziser die Patientenverfügung, desto weniger Zweifel bestehen am Willen des Patienten.
Eine Patientenverfügung sollte so konkret wie möglich sein
Eine rechtlich einwandfreie Patientenverfügung zu erstellen, die auch den individuellen Wünschen und Besonderheiten des Patienten gerecht wird, ist in Eigenregie gar nicht so einfach. Medizinische Laien kennen sich mit den Möglichkeiten und Fragestellungen oft nicht aus. Viele Hausärzte sind gerne dazu bereit, beim Ausfüllen von Vordrucken der Ärztekammer für Patientenverfügungen zu helfen. Die Mediziner sind aber juristisch nicht immer sattelfest.
Darüber hinaus gibt es auch Beratungsstellen, die Sie beim Verfassen einer Patientenverfügung aktiv und kompetent unterstützen. Hierbei sollten Sie allerdings ehrenamtliche Angebote (z. B. der Malteser) bevorzugen, da es mittlerweile auch ein lukratives Geschäftsmodell geworden ist, Patientenverfügungen gegen Geld zu erstellen.
Besonders wichtig ist, nicht auf eigene Faust zu formulieren und das Risiko einzugehen, dass die Patientenverfügung nicht rechtskonform ist. Laut Bundesgerichtshof sollte diese nämlich so konkret wie möglich verfasst sein. Hilfestellung bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) mit einer Broschüre zur Patientenverfügung, die auch Textbausteine enthält.
Neben der Broschüre selbst können Sie übrigens auch ein entsprechendes Word-Dokument beim BMJV herunterladen, in welchem die Textbausteine nach Bedarf arrangiert und verwendet werden können. Generell sind sowohl Formulare als auch selbst verfasste Texte als Patientenverfügung zulässig. Wichtig ist nur, dass sie schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben wird.
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Halten Sie Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten aktuell
Sowohl rechtliche als auch persönliche Voraussetzungen können sich ändern. Patienten sollten ihre Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung regelmäßig darauf prüfen, ob sie noch dem aktuellen Stand entsprechen. Sind die benannten Vertrauenspersonen wirklich immer noch diejenigen, die entscheiden sollen? Oder gibt es inzwischen jemand anderen, der das tun soll?
Auch rechtliche Vorgaben und Anforderungen an Patientenverfügungen können sich ändern – damit sie in diesem Fall weiterhin gültig bleiben und im Bedarfsfall umgesetzt werden, sollte die Patientenverfügung also regelmäßig auf Rechtskonformität überprüft werden. Nicht zuletzt können sich auch die eigenen Wünsche und Ansichten ändern. Niemand weiß heute, wie er in fünf Jahren über eine bestimmte Behandlungsmethode denkt.
Auch die Bereitschaft (oder Nichtbereitschaft) zur Organspende sollte immer im jeweiligen Dokument aktualisiert werden. Tatsächlich empfehlen die meisten Experten spätestens nach fünf Jahren eine Überprüfung wichtiger Dokumente.
Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Testamente sollen Ausdruck des Willens einer Person sein – und diese hat das Recht, diesen Willen jederzeit zu ändern. Dies muss dann natürlich entsprechend dokumentiert werden – viele Formulare und Vordrucke für Patientenverfügungen sehen hierfür eigene Extrafelder vor, die man ausfüllen kann. Wichtig ist auch hier, in jedem Fall die Änderungen durch die eigene Unterschrift (mit Datum!) zu bestätigen.