Manchmal erfolgt die Einweisung jedoch gegen den Willen des Betroffenen, man spricht von einer Zwangseinweisung. Diese ist nur möglich, wenn verschiedene Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
Diese strengen Vorlagen sind im Unterbringungsgesetz für psychisch Kranke fest verankert und schützen psychisch erkrankte Menschen davor, durch Dritte abgeschoben zu werden.
Die Zwangseinweisung wird meistens durch Angehörige initiiert. Nicht selten führt das bei den erkrankten Menschen zu einem enormen Vertrauensbruch und bei den Angehörigen zu großen Schuldgefühlen.
Bei akuter Fremd- oder Selbstgefährdung (Selbstmord oder Gewalt gegenüber anderen) ist es wichtig, sofort die Polizei zu rufen und bis zum Eintreffen in Kontakt mit dem Erkrankten zu bleiben. Erlauben es die Zeit und die Situation, ist es jedoch besser, vorerst nur einen Notarzt zu rufen und die Situation so genau wie möglich zu schildern. Das Fernbleiben der Polizei wirkt manchmal förderlich auf die Compliance (Bereitschaft zur Kooperation) der Betroffenen. Die eintreffende Fachkraft versucht in der Regel, den Patienten dazu zu bewegen, sich freiwillig in eine Maßnahme zu begeben. Verweigert dieser die Zustimmung, erfordert die Situation aber eine Einweisung, so wird die Polizei dann erst zu Hilfe gerufen.
Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlungen stellen einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Menschen dar und können traumatisierend sein. Daher wurden vor einigen Jahren die Rechte der Patienten noch einmal durch verschiedene Gesetze gestärkt: Nach der Zwangseinweisung hat der Patient das Recht, innerhalb von 24 Stunden durch einen Facharzt begutachtet zu werden. Besteht die akute Selbst- oder Fremdgefährdung weiterhin, muss der Facharzt eine richterliche Verfügung erwirken. Diese muss bis zum Ende des zweiten Tages in der geschlossenen Abteilung der Akutklinik vorliegen, damit der Patient gegen seinen Willen in einem Krankenhaus festgehalten und behandelt werden darf. Innerhalb der Frist darf bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Patienten (§ 34, rechtfertigender Notstand) auch ohne richterliche Verfügung eine Behandlung (beispielsweise mit sedierenden Medikamenten oder Fixierung von maximal 30 Minuten) eingeleitet werden. Diese muss jedoch die letzte Möglichkeit zur Intervention darstellen. Insbesondere Fixierungen und sedierende Medikamente sind nur dann zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, sie durch einen Mediziner veranlasst werden und eine 1:1 Betreuung über den gesamten Zeitraum der Maßnahme stattfindet. Wenn die richterliche Verfügung nicht bis zum Ende der Frist vorliegt oder dann die Notwendigkeit nicht mehr weiter besteht, muss die Akutklinik den Patienten entlassen.